Hochlastzeitfenster für individuelle Netzentgelte

Gemäß § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und dem Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten sind Netzbetreiber verpflichtet, Hochlastzeitfenster für das Netzgebiet zu ermitteln und die Werte bis spätestens zum 31.10. eines Jahres für das darauffolgende Jahr zu veröffentlichen: